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Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Seit Januar 2023 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier durch ein elektronisches Verfahren abgelöst. Damit ändert sich auch die Rechtslage, denn gemäß des dann in Kraft tretenden § 5 Abs. 1a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) entfällt die Vorlagepflicht einer AU-Bescheinigung an den Arbeitgeber.
Der gesetzlich versicherte Arbeitnehmer muss bei einem Arzt, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt („Kassenarzt“), wie bisher die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich selbst eine AU-Bescheinigung vorlegen lassen. Er ist allerdings nicht mehr verpflichtet, die AU-Bescheinigung an seinen Arbeitgeber zu übersenden. Der Arzt übermittelt die Daten der AU an die zuständige Krankenkasse und der Arbeitgeber ruft die Daten entsprechend elektronisch ab. Für den Arbeitnehmer entfällt die Nachweispflicht, unverändert bleibt dessen Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer an den Arbeitgeber (Anzeigepflicht).

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